Die Antwort lautet schlicht und ergreifend: JA
Ich muss gestehen, dass dies für einen Rechtsanwalt ziemlich eindeutig klingt. Aber der Grund hierfür ist schnell erklärt. Der Gesetzgeber will, dass jeder Dienstanbieger, der personenbezogene Daten erhebt oder verarbeitet, dies nur darf, soweit dies ausdrücklich gesetzlich erlaubt ist oder der Nutzer eingewilligt hat. Dies ergibt sich aus § 12 TMG (Telemediengesetz). Zugleich wird der Dienstanbieter in § 13 TMG verpflichtet den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über die Art und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung der Daten in Staaten außerhalb der EU, also in Drittländern, in allgemein verständlicher Form zu unterrichten. Und dieser Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.